Mietbedingungen

 

 


 

  • Für diesen Mietvertrag gelten die folgenden Mietbedingungen: 
  • 1.) Der Mieter ist verpflichtet, den gemieteten Anhänger nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung zu schützen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und nur geeignete Personen einzusetzen. Weiter obliegt es dem Mieter, sich bei seinem Personal zu versichern, dass der Umgang mit dem angemieteten Anhänger bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird. 
  • 2.) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die Reparaturen zu tragen, die aufgrund seines Verschuldens zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Anhängers während der Mietzeit notwendig werden. Dies gilt einschließlich Ersatzteile. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Sämtliche Reparaturen, auch die vom Mieter zu tragenden, führt der Vermieter durch. 
  • 3.) Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, Veränderungen des Mietgegenstands, insbesondere An- und Umbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen. 
  • 4.) Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Anhänger einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. 
  • 5.) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Anhänger geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen. 
  • 6.) Bei Verbringung des Mietgegenstandes ins Ausland hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters unter diesem Vertrag auch nach der ausländischen Rechtsordnung entsprechend gelten und in einer Form durchgesetzt werden können, die den Rechten des Vermieters gem. dieses Vertrages entspricht. Der Vermieter verpflichtet sich, alle hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben. 
  • 7.) Die vermieteten Anhänger sind vom Vermieter Teilkaskoversichert, die Selbstbeteiligung beträgt Euro 150,-. 
  • 8.) Die Kaution von Euro 150,- ist vom Mieter in Bar vor Mietbeginn zu entrichten.
  • 9.) Tritt ein Schadensfall während der Mietzeit ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalls sowie des Ausmaßes der Beschädigung. Ferner hat der Mieter bei einem Unfall stets die Polizei hinzuzuziehen. 
  • 10.) Im Falle eines eintretenden Totalverlusts, für den der Mieter das Risiko trägt, hat dieser eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwerts für den in Verlust geratenen Anhänger zu leisten. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verlusts, ist dieser durch einen Sachverständigen festzulegen, die Kosten hierfür trägt der Mieter. Bei Totalverlust endet die Mietzahlung mit dem Tag des Schadensereignisses. Der Vermieter hat bis zum Eingang der Barentschädigung Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5°% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 274 BGB. Ist kein Totalschaden eingetreten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Die Zeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten gilt als Stillliegezeit. 
  • 11.) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter oder in seinem Auftrag Dritte den Anhänger in seiner Verfügungsgewalt hatten, freizustellen. Im Übrigen gelten für die Schadensersatzhaftung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gesetzlichen Vorschriften. 
  • 12.) Kündigung: Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der oben vereinbarten Mietzeitraumregelung unberührt. 
  • 13.) Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger am Ende der Mietzeit in besenreinem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Befindet sich der Anhänger bei der Rückgabe nicht im Besenreinem Zustand wird eine Reinigungspauschale von 15.00€ fällig. Der Anhänger hat darüber hinaus bei Rückgabe in dem Zustand zu sein, der dem Vermietungszustand des Anhängers unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung und unter Beachtung der besonderen Pflichten des Mieters und seiner Haftung entspricht. Im Falle einer verspäteten Rückgabe wird für jeden Tag Verspätung ein Mietzins in Höhe des doppelten Tagesmietsatzes erhoben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. 
  • 14.) Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen haben schriftlich zu erfolgen, einschließlich der Änderungen der vorliegenden Schriftlichkeitsklausel. Soweit in dem vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das Gesetz. 
  • 15.) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in allen Fällen Berlin Köpenick, Ferner gilt für diesen Vertrag das deutsche Recht.